Erstberatung
Auch: Financial Leasing
Beim Finanzierungsleasing ist die Grundmietzeit auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgestimmt, und der Leasingnehmer trägt wirtschaftlich das Objekt- und Restwertrisiko. Der Vertrag ist während der Grundmietzeit nicht kündbar. Wirtschaftlich steht er einer Finanzierung näher als einer Miete.
Das Finanzierungsleasing dient der Investitionsfinanzierung: Der Leasinggeber tritt als Kapitalgeber auf, das Objekt dient zugleich als Sicherheit. Die Grundmietzeit ist unkündbar, damit sich die Investition für den Leasinggeber rechnet.
Man unterscheidet Vollamortisations- und Teilamortisationsverträge, je nachdem ob die Raten die Anschaffungs- und Nebenkosten vollständig decken oder ein Restwert offenbleibt. Bei Teilamortisation regeln Andienungsrecht oder Mehrerlösbeteiligung, was am Laufzeitende geschieht.
Weil die Zurechnung von Details der Vertragsgestaltung abhängt, sollte die steuerliche Wirkung vor Unterschrift geprüft werden und nicht danach.
Leasing · Operate-Leasing · Vollamortisation · Andienungsrecht
Die Erläuterungen beschreiben die übliche Vertrags- und Bilanzierungspraxis in Deutschland und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie ein konkreter Vertrag steuerlich und bilanziell zu behandeln ist, hängt vom Einzelfall ab.
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